8,33: Das ist bei der Umstellung zu beachten

Ab dem 01. Januar 2018 müssen alle am Flugfunk teilnehmenden Flugfunkstationen in der Lage sein, das neue 8,33-kHz-Flugfunkband zu rasten. Das Referat Technik des DAeC nimmt das zum Anlass, einige praktische Hinweise zur Umstellung zu geben.

Die schrittweise Umstellung der Bodenfunkfrequenzen auf das neue Band muss spätestens bis zum 31. Dezember 2018 abgeschlossen sein. Viele Vereine haben bereits Ausrüstung beschafft und die neue Frequenz beantragt. Einigen wurde diese schon zugeteilt. Bei der  Zuteilung durch die BNetzA gilt eine „Übergangsfrist“, während der legal auf beiden Frequenzen gefunkt werden kann. Nach Ablauf steht nur noch die neu zugeteilte Frequenz im 8,33-kHz-Band zur Verfügung.

Von der Umstellung sind grundsätzlich alle Frequenzen im Flugfunkband betroffen, auch die INFO-Frequenzen an Verkehrslandeplätzen, Sonderladeplätzen, UL-Geländen, Hubschrauberlandeplätzen und Segelfluggeländen. Betroffen sind zudem alle weiteren Bodenfunkfrequenzen, die im Flugfunkband zugeteilt sind, wie die Verfolger- und Rückholerfrequenzen oder spezielle Frequenzen an Startstellen, soweit diese im Flugfunkband zugeteilt wurden.

Aufgrund der Übergangszeit kann die DFS aber nicht wissen, wann genau Sie an Ihrem Info-Platz die neue Frequenz in Betrieb nehmen. Es gibt keine „automatische“ Mitteilung der BNetzA an das  Büro der Nachrichten für Luftfahrer (der DFS), das auch für die Einträge in die Luftfahrerkarten zuständig ist. Wer bereits eine neue Frequenz zugeteilt bekommen hat, sollte diese so schnell wie möglich an das Büro senden. Nur dann besteht die Chance, dass die neue Frequenz in der neuen Karte veröffentlicht wird.
Nach Informationen des DAeC erscheint die neue Luftfahrerkarte 2018 am 29. März 2018, Redaktionsschluss ist der 04. Januar 2018. Das heißt: Nur jene Frequenzen, die der DFS bis Anfang Januar vorliegen, können in der neuen Karte berücksichtigt werden. Für Ihre Meldung können Sie die E-Mail-Adresse luffahrtkarten@dfs.de nutzen, fügen Sie bitte eine Kopie der Urkunde für die Frequenzzuteilung durch die BNetzA an.

Sie haben bereits eine neue Frequenz, und sind sich nicht sicher, wie Sie mit der Übergangszeit umgehen sollen? Wie oben beschrieben, können Sie in der Übergangszeit legal auf beiden Frequenzen funken. Andererseits müssen ab dem 01. Januar 2018 alle Bordgeräte in der Lage sein, die 8,33er-Kanäle zu rasten. Unsere Empfehlung: Nutzen Sie den Übergangszeitraum nicht bis zum letzten Moment aus, sondern stellen Sie frühzeitig auf den neuen Kanal um. Dadurch können Sie bis zum Ende der Übergangsfrist legal die alte Frequenz abhören und auf dieser funken (im Zweifelsfall sogar unter Verwendung der alten 25-kHz-Bodenfunkstation), um die Nachzügler auf die Verwendung der neuen Frequenz hinzuweisen. Eleganter ist es, mit der neuen Station per Dualwatch die alte Frequenz parallel zu überwachen und jene, die den Wechsel auf die neue Frequenz verpasst haben, auf diese Weise zu ermitteln.

Wir empfehlen Plätzen, die sich rechtzeitig bei der DFS registriert haben, mit dem Erscheinen der neuen Luftfahrerkarten den Betrieb auf der alten Frequenz einzustellen.

Wer sich noch nicht mit der Umstellung der Bodenfrequenzen befasst hat, sollte das bald tun. Bitte beachten Sie, dass Inhaber einer zugeteilten Frequenz im Laufe des Jahres 2018 eine Zuteilung „von Amts wegen“ durch das BAF erhalten werden, wenn sie nicht selbst aktiv werden und die Umstellung auf das neue Frequenzband beantragen (siehe Flyer des BAF ). Auch wer seine Bodenstation erst im Laufe des kommenden Jahres umstellt, sollte das an das Büro der Nachrichten für Luftfahrer melden. Sie stellen damit sicher, dass spätestens 2019 der richtige Eintrag in der Luftfahrerkarte erscheint.

Abschließend noch eine Bemerkung zu den obengenannten Rückholer- und Verfolgerfrequenzen und den dazugehörigen Handfunkgeräten:  Auch diese Frequenzen liegen im 8,33-kHz-Flugfunkband und erhalten einen Partner oberhalb und unterhalb im Abstand von 8,33 kHz. Die bisher genutzten Handfunkgeräte mit dem 25-kHz-Abstand dürfen ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der äquivalenten Frequenz im 8,33-kHz-Flugfunkband nicht mehr genutzt werden. Wenn Sie sich entscheiden, keinen Ersatz für ihr Funkgerät anzuschaffen, vergessen Sie bitte nicht, gegenüber der BNetzA die bestehende Frequenzzuteilung zurückzugeben. Sie vermeiden damit das Risiko, über das Jahr 2017 hinausgehende Bescheide für TKG/EMVG-Beiträge für Geräte zu erhalten, die Sie nicht mehr nutzen.  Im Falle der Ersatzbeschaffung eines Neugerätes gehört zum legalen Betrieb selbstverständlich ein Antrag auf Änderung der bestehenden Frequenzzuteilung bei der BNetzA dazu.

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